Leistungen:
Laufende Arbeiten
- Sortieren und Ordnen der Unterlagen
- Kontierung der Belege
- Verbuchung der laufenden Geschäftsvorfälle
- Kontenabstimmung
- Debitoren- und Kreditorenüberwachung
- Mahnwesen
- Lohn und Gehaltsabrechnungen incl. aller Meldungen
Monatliche Berichterstattung Um Ihr Unternehmen effektiv steuern zu können, benötigen Sie eine zeitnahe, klare Darstellung Ihrer wirtschaftlichen Situation. Hierfür biete ich Ihnen eine gute, fachliche Betreuung über das reine Erfassen firmenrelevanter Daten hinaus. Dazu gehören:
- Betriebs- und finanzwirtschaftliche Auswertungen
- Finanzplanung und Kostenrechnung
- Soll-/Ist-Vergleich
- Sortieren und Ordnen der Unterlagen
- Kontierung der Belege
- Verbuchung der laufenden Geschäftsvorfälle
- Kontenabstimmung
- Debitoren- und Kreditorenüberwachung
- Mahnwesen
Weitere Tätigkeiten meines Dienstleistungsspektrums:
- Führung des Kassenbuches
- Fakturierung
- Schreibservice / Korrespondenz
Ich biete einen Abhol- und Bringservice Ihrer Unterlagen im Umkreis von 25 km kostenlos. Die Buchhaltung wird mit Buchhaltungsprogramme bearbeitet (Datev-Schnittstelle vorhanden), oder mit Ihrer eigenen Software erstellt.
Ich arbeite in meinem Büro in Polling, aber auch gerne bei Ihnen vor Ort, auch als Urlaubs- oder Krankheitsvertretung.
Eine enge Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater ist für mich selbstverständlich, bei Bedarf empfehle ich Ihnen gerne eine Kanzlei.
Meine Dienstleistung umfasst im Rahmen des §6 Nr.4 Steuerberatungsgesetz, das Buchen laufender Geschäftsvorfälle.
Steuerberatungsgesetz
§ 6 StBerGAusnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen
Das Verbot des § 5 StBerG gilt nicht für
1. die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten,
2. die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige i.S.d. § 15 AO,
§ 6 StBerG
Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen
Das Verbot des § 5 StBerG gilt nicht für
1. die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten,
2. die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige i.S.d. § 15 AO,
3. die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen,
4. das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.
N E U: Änderung der Berufsordnung der Steuerberater zum 01.04.2005
Neu geregelt wurde die Mitarbeit in Steuerberaterpraxen durch die Änderung von
§ 7 BOStB. Bislang duften nur Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer als freie Mitarbeiter eingesetzt werden. Diese Beschränkung auf sozietätsfähige Berufe hatte sich in der Praxis als zu eng erwiesen. Nunmehr ist jede Mitarbeit in Steuerberaterpraxen gestattet, soweit die beschäftigten Personen unter der fachlichen Aufsicht und beruflichen Verantwortung des Steuerberaters tätig werden.
Wird ein Steuerberater für eine Auftraggeber (Mandanten) tätig, der zugleich einen Buchhalter bzw. Geprüften Bilanzbuchhalter mit nach § 6 Nr.4 StBerG zulässigen Tätigkeiten (Buchen lfd. Geschäftsvorfälle, lfd. Lohnabrechnung, Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen) beauftragt hat, ist sicherzustellen, dass jeweils unmittelbare Auftragsverhältnisse - im Bereich der Vorbehaltsaufgaben mit dem Steuerberater, hinsichtlich der nach § 6 Nr.4 StBerG zulässigen Tätigkeiten mit dem Buchhalter bzw. Geprüften Bilanzbuchhalter - bestehen.